Abmahnung erhalten?

Verwendung des Facebook-Profilfotos einer Person in Online-Artikel einer Zeitung

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Nach Ansicht des OLG München stellt das Hochladen eines Fotos im Social Network keine Einwilligung in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des Netzwerkes dar. OLG München, Urteil vom 17.März 2016

Dies gelte insbesondere dann, wenn das Foto in einem ganz anderem Kontext verwendet wird.

Im vorliegenden Fall nutzt die Antragstellerin das soziale Netzwerk „Facebook“ und hat dort folgenden Eintrag gepostet:

Die Antragsgegnerin unterhält im Internet eine Onlineausgabe einer bekannten Boulevardzeitung an. In einem Artikel heißt es dort wie folgt:

Die Antragsgegnerin veröffentlichte in einem Onlineartikel den Post mit Profilbild der Antragstellerin. Diese sah sich dadurch in ihrem Urheber- und Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das OLG München gab der Antragstellerin Recht. Ihr steht gegenüber der Antragsgegnerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, § 22 KUG, Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG wegen der Verwendung ihres Bildes zu. Die Veröffentlichung des Bildes ist nach dem abgestuften Schutzkonzept des § 22, 23 KUG unzulässig.

  1. Zweck des § 22 KUG ist es, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung der Öffentlichkeit  vorgestellt und so für andere verfügbar gemacht zu werden. Somit muss die Antragstellerin auf dem Foto erkennbar sein. Obwohl das Foto nur im Kleinformat wiedergegeben wurde, konnte man die Antragstellerin deutlich erkennen. Hinzu kommt, dass das Bild mit dem Namen der Antragstellerin versehen war, sodass eine Identifizierung der Person außer Zweifel stand.
  2. Zudem lag seitens der Antragstellerin keine Einwilligung vor. Allein der Umstand, dass man ein Bild bei Facebook oder auf anderen sozialen Netzwerken postet, stellt noch keine wirksame Einwilligung in eine Wiedergabe des Fotos dar.
  3. Ebenso liegt keine Ausnahme gem. § 23 KUG vor. Gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet werden. Das Bild der Antragstellerin wurde in einem Onlineartikel über die negativen Meinungen gegenüber Flüchtlinge wiedergegeben. Das Thema Flüchtlinge zählt eindeutig zum Bereich der aktuellen Zeitgeschichte. Allerdings ist die Ausnahme nicht grenzenlos anwendbar. Vorerst ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten und den Rechten der Presse vorzunehmen. Die Antragstellerin selbst hat die Äußerung auf Facebook gepostet, sodass diese einem Teil der Öffentlichkeit bereits zugänglich war. Dadurch, dass die Antragstellerin sich mit ihrer Aussage bewusst in die Öffentlichkeit gewagt hat, darf die Äußerung auch in der Berichterstattung der Antragsgegnerin wiedergegeben werden. Allerdings ist es nicht gerechtfertigt die Äußerung mit dem Bild und dem Namen der Antragstellerin zu versehen. Für das durch die Onlinezeitung angesprochene Publikum ist es unerheblich, wer genau die vorliegende Äußerung abgegeben hat. Das Bild sowie der Name haben keinen eigenen Informationsgehalt, die für die Berichterstattung maßgeblich sind.

Nach umfassender Abwägung war nach Meinung der Münchner Richter die Veröffentlichung des Bildes der Antragstellerin unzulässig.

Bildquelle: ©istock/pearleye

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