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Medizinische Fußpflege nur durch Podologen

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OLG Hamm: Werbung als „Praxis für medizinische Fußpflege“ ohne Ausbildung und Prüfung gemäß Podologengesetz(PodG) unzulässig

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 03. Februar 2011 (Az. I-4 U 160/10) einer Fußpflegerin die Verwendung der Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“ im geschäftlichen  Verkehr untersagt, da diese nicht über die Ausbildung gemäß Podologengesetz (PodG) verfügt und auch nicht innerhalb der bei Verabschiedung des Gesetzes im Jahre 2001 gesetzter Übergangsfrist bis Ende 2006 eine staatliche Ergänzungsprüfung abgelegt hatte. Das Gericht führt aus, die Verwendung der Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“ ohne die nach dem PodG vorgeschriebene Prüfung sei irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UWG, weil jedenfalls heute  – anders als möglicherweise noch 2004 und 2005, als die Oberlandesgerichte Naumburg bzw. Frankfurt eine andere Einschätzung vorgenommen hatten – ein nicht unerheblicher Teil der Personen, die sich einer Fußpflege-Behandlung unterziehen wollen, wisse, dass es auf dem Gebiet der Fußpflege erhebliche Unterschiede gibt und dass mit dem „Podologen/medizinischen Fußpfleger“ ein Ausbildungsberuf geschaffen worden sei, der sich qualifizierter medizinischer Fußpflege widmen solle. Gerade weil den Betroffenen zur Zeit der Verabschiedung des PodG nicht ersichtlich gewesen sei, wer sich mit welcher Ausbildung hinter einem „Medizinischen Fußpfleger“ verborgen habe, habe der Schutz der Bezeichnungen „Podologe“ und „Medizinischer Fußpfleger“ erfolgen sollen. Die relevante Irreführung müsse auch nicht deshalb hingenommen werden, weil die Beklagte zulässigerweise ihren Beruf als „einfache“ Fußpflegerin ausüben und dabei auch bestimmte Tätigkeiten aus dem Bereich ausführen dürfe, der zur medizinischen Fußpflege gehöre .  Dafür dürfe die Beklagte auch mit dem Hinweis werben, dass sie neben rein kosmetischen Pflegetätigkeiten auch gewisse vorsorgende Tätigkeiten insbesondere bei gesunden Patienten ausführen dürfe, die zu dem Bereich der medizinischen Fußpflege gehören. Wegen der Täuschung über die Vorbildung im Rahmen der Werbung liege auch ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des  § 3 Nr. 3 b Heilmittelwerbegesetz (HWG) vor, der gemäß § 4 Nr. 11 UWG gleichfalls eine unlautere geschäftliche Handlung darstelle. 

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